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​​​​​​Geltung

,,Edima‘‘ e.U. – im Folgenden als Agentur bezeichnet – erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbedingungen, selbst wenn nicht ausdrücklich auf diese Bezug genommen wird.

Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen oder Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform; das gilt auch für das Abweichen vom Schriftformerfordernis.

Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung. Abweichungen von diesen sowie sonstige ergänzende Vereinbarungen mit dem Kunden sind nur wirksam, wenn sie von der Agentur schriftlich bestätigt werden.

Allfällige Geschäftsbedingungen des Kunden werden, selbst bei Kenntnis, nicht akzeptiert, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart wird. Den AGB des Kunden widerspricht die Agentur ausdrücklich. Eines weiteren Widerspruchs gegen AGB des Kunden durch die Agentur bedarf es nicht.

Änderungen der AGB werden dem Kunden bekannt gegeben und gelten als vereinbart, wenn der Kunde den geänderten AGB nicht schriftlich binnen 14 Tagen widerspricht. Auf die Bedeutung des Schweigens wird der Kunde in der der Verständigung ausdrücklich hingewiesen.

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die ihr dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.

 

Vertragsabschluss

Basis für den Vertragsabschluss ist das jeweilige Angebot der Agentur bzw. der Auftrag des Kunden, in dem der Leistungsumfang und die Vergütung festgehalten sind. Die Angebote der Agentur sind freibleibend und unverbindlich.

Erteilt der Kunde einen Auftrag, so ist er an diesen zwei Wochen ab dessen Zugang bei der Agentur gebunden. Der Vertrag kommt durch die Annahme des Auftrags durch die Agentur oder die Ausführung der Leistung zustande. Die Annahme hat in Schriftform durch Auftragsbestätigung zu erfolgen, es sei denn, die Agentur gibt zweifelsfrei zu erkennen, dass sie den Auftrag etwa durch Tätigwerden annimmt.

 

Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden

Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus dem Auftrag des Kunden bzw. der Leistungsbeschreibung oder den Angaben im Vertrag. Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Zustimmung der Agentur. Innerhalb des vom Kunden vorgegebenen Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrags Gestaltungsfreiheit der Agentur.

Alle Leistungen der Agentur (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen, Vorschläge, Konzepte, Designentwürfe, Grafiken, Animationen, Bildbearbeitungen, Websites, Content Management Systeme und Farbabdrucke) sind vom Kunden zu überprüfen und binnen 3 Tagen freizugeben. Erfolgt binnen 3 Tagen keine Rückmeldung, gilt die Freigabe als erteilt.

Der Kunde wird die Agentur unverzüglich mit allen Informationen und Unterlagen versorgen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Vorgängen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese Umstände erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der Agentur wiederholt werden müssen oder verzögert werden.

Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos, etc.) auf eventuelle bestehende Urheber-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Die Agentur haftet nicht für die Verletzung derartiger Rechte. Wird die Agentur wegen einer solchen Rechtsverletzung in Anspruch genommen, so verpflichtet sich der Kunde, die Agentur schad- und klaglos zu halten. Der Kunde hat der Agentur sämtliche Nachteile zu ersetzen, die dieser durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen. Der Kunde verpflichtet sich ferner, die Agentur bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Kunde stellt der Agentur hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.

Die Leistungen der Agentur sind teilbar.

Die Agentur weist den Kunden vor Auftragserteilung ausdrücklich darauf hin, dass es sich die Anbieter von Social-Media-Plattformen (zB Facebook, Twitter, Instagram), aber auch bekannte Suchmaschinenplattformen wie Google, yahoo, bing (im Folgenden kurz Anbieter) vorbehalten, Werbeanzeigen und – auftritte aus beliebigem Grund abzulehnen oder zu entfernen. Die Anbieter sind demnach nicht verpflichtet, Inhalte und Informationen an die Nutzer weiterzuleiten. Es besteht daher das von der Agentur nicht kalkulierbare Risiko, dass Werbeanzeigen und –auftritte grundlos entfernt werden. Im Fall einer Beschwerde eines anderen Nutzers wird zwar von den Anbietern die Möglichkeit einer Gegendarstellung eingeräumt, doch erfolgt auch in diesem Fall eine sofortige Entfernung der Inhalte. Die Wiedererlangung des ursprünglichen, rechtmäßigen Zustandes kann in diesem Fall einige Zeit in Anspruch nehmen. Die Agentur hat auf diese Nutzungsbedingungen, auf keinen Einfluss, und muss diese auch dem Auftrag des Kunden zu Grunde legen. Der Kunde wird sich über die Nutzungsbedingungen selbstständig informieren und anerkennt mit der Auftragserteilung ausdrücklich, dass diese Nutzungsbedingungen die Rechte und Pflichten eines allfälligen Vertragsverhältnisses (mit-)bestimmen. Die Agentur kann aufgrund der derzeit gültigen Nutzungsbedingungen und der Möglichkeit jedes Nutzers, Rechtsverletzungen zu behaupten, und so eine kurzfristige Entfernung der Inhalte ohne inhaltliche Überprüfung der Behauptungen durch den Anbieter zu erwirken, keine Gewähr dafür geben, dass die beauftragte Kampagne abrufbar ist bzw. abrufbar bleibt. Sollte aus welchen Gründen auch immer ein Inhalt des Kunden zeitweise oder dauerhaft entfernt werden ist die Leistung der Agentur dennoch erbracht worden. Der Kunde anerkennt, dass ein solcher Fall nicht im Zusammenhang mit dem Leistungsspektrum der Agentur steht, sodass dadurch auch keine Gewährleistung-oder sonstige Ansprüche gegen die Agentur entstehen. Insbesondere bleibt der Honoraranspruch der Agentur davon unberührt. Gleiches gilt im Übrigen bei sogenannten klassischen Anbietern von Werbung, also z.B.: Plakat, Print, Rundfunk, TV und dergleichen. Wird eine Werbeanzeige oder ein Werbeauftritt aus welchen Gründen auch immer abgelehnt oder beendet so ist die Leistung der Agentur ebenso erbracht worden und der Kunde anerkennt, dass ein auch ein solcher Fall nicht im Zusammenhang mit dem Leistungsspektrum der Agentur steht, sodass dadurch auch hier keine Gewährleistung-oder sonstige Ansprüche gegen die Agentur entstehen. Insbesondere bleibt auch in diesem Fall der Honoraranspruch der Agentur davon unberührt.

 

Fremdleistungen/Beauftragung Dritter

Die Agentur ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen Dritter zu bedienen und /oder derartige Leistungen zu substituieren.

Die Beauftragung von Dritten erfolgt nach Wahl der Agentur entweder im eigenen Namen oder im Namen des Kunden, jedenfalls aber auf Rechnung des Kunden.

Die Agentur wird Dritte sorgfältig auswählen und darauf achten, dass diese über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügten. Werden Leistungen an Dritte im Wege der Substitution vergeben, haftet die Agentur nur für eine sorgfältige Auswahl des Dritten, nicht aber für die Erfüllung oder Schlechterstellung der Leistung.

Soweit die Agentur notwendige oder vereinbarte Fremdleistungen in Auftrag gibt, sind die jeweiligen Auftragnehmer keine Erfüllungsgehilfen der Agentur.

In Verpflichtungen gegenüber Dritten, die über die Vertragslaufzeit hinausgehen, hat der Kunde einzutreten. Das gilt ausdrücklich auch im Falle einer Kündigung des Agenturvertrages aus wichtigem Grund.

 

Termine

Angegebene Liefer- oder Leistungsfristen gelten für die Agentur, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart, nur als annähernd und unverbindlich. Verbindliche Terminabsprachen sind schriftlich zu vereinbaren.

Die Nichteinhaltung der Termine berechtigt den Kunden allerdings erst dann zur Geltendmachung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte, wenn er der Agentur eine angemessene, mindestens aber 14 Tage währende Nachfrist gewährt hat. Diese Frist beginnt mit dem Zugang eines Mahnschreibens an die Agentur.

Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Eine Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz aus dem Titel des Verzugs besteht nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Agentur.

Unabwendbare oder unvorhersehbare Ereignisse – insbesondere Verzögerungen bei Auftragnehmern der Agentur – entbinden die Agentur jedenfalls von der Einhaltung des vereinbarten Liefertermins. Gleiches gilt, wenn der Kunde mit seinen zur Durchführung des Auftrags notwendigen Verpflichtungen (zB Bereitstellung von Unterlagen oder Informationen) im Verzug ist. In diesem Fall wird der vereinbarte Termin zumindest im Ausmaß des Verzugs verschoben. Sollte der Kunde in Verzug geraten und aus diesem Grund die ursprünglich beauftragte Leistung nicht mehr genutzt werden können (beispielsweise Versäumung eines zeitlichen Werbefensters) so bleibt der Honoraranspruch inklusive aller Barauslagen (zB. Mediakosten) der Agentur für die bis dahin erbrachten Leistungen ungekürzt aufrecht.

 

Rücktritt vom Vertrag

Die Agentur ist berechtigt, bei wichtigen Gründen vom Vertrag zurückzutreten, etwa dann, wenn

  • die Ausführung der Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, unmöglich ist oder trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist nicht erfolgen kann
  • berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Kunden bestehen und dieser auf Begehren der Agentur weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung der Agentur eine taugliche Sicherheit leistet

 

Honorar

Wenn nicht anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch der Agentur für jede einzelne Teilleistung, sobald diese erbracht wurde. Die Agentur ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen. Ab einem Auftragsvolume mit einem Budget von € 7.500,00 oder solchen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken ist die Agentur berechtigt, Zwischenabrechnungen bzw. Vorausrechnungen zu erstellen oder Akontozahlungen abzurufen.

Für die erbrachten Leistungen und die Abgeltung der urheber- und kennzeichenrechtlichen Nutzungsrechte wird das Honorar zwischen Agentur und Kunden im Voraus vereinbart. Das Honorar versteht sich exklusive USt. und zuzüglich allfälliger Barauslagen (zB.: Inseratkosten). Im Zweifel gebührt ein angemessenes Honorar.

Alle Leistungen der Agentur, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Alle der Agentur erwachsenden Barauslagen sind vom Kunden zu ersetzen, wenn nicht anderes vereinbart wurde.

Kostenvoranschläge der Agentur sind unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die von der Agentur schriftlich veranschlagten um mehr als 15 % übersteigen, wird die Agentur den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen drei Tagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen anbietet. Handelt es sich um eine Kostenüberschreitung bis 15 %, ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich. Diese Kostenvoranschlagsüberschreitung gilt vom Auftraggeber von vornherein als genehmigt.

Wenn der Kunde in Auftrag gegebene Arbeiten ohne Einbindung der Agentur – unbeschadet der laufenden sonstigen Betreuung durch diese- einseitig ändert oder abbricht, hat er der Agentur die bis dahin erbrachten Leistungen entsprechend der Honorarvereinbarung zu vergüten und alle angefallenen Kosten zu erstatten. Sofern der Abbruch nicht durch eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung der Agentur begründet ist, hat der Kunde der Agentur darüber hinaus das gesamte für diesen Auftrag vereinbarte Honorar zu erstatten, wobei die Anrechnungsvergütung des § 1168 ABGB ausgeschlossen wird. Weiters verpflichtet sich der Kunde, die Agentur bezüglich allfälliger Ansprüche Dritter, insbesondere von Auftragnehmern der Agentur, schad- und klaglos zu stellen.

Der Kunde anerkennt ausdrückliche, dass der Honoraranspruch inklusive Barauslagen nur von der Erbringung der beauftragten Leistung durch die Agentur abhängt. Kann diese Leistung vom Kunden aus Gründen, die nicht in der Sphäre der Agentur liegen nicht genützt werden, so bleibt der Honoraranspruch dennoch ungekürzt aufrecht. Dies betrifft insbesondere jene Fälle, in denen Inhalte von Medien (soziale Medien ebenso wie klassische Medien) gelöscht oder aus welchen Gründen auch immer nicht verwendet oder nicht veröffentlicht werden.

 

Zahlung

Die Rechnungen der Agentur sind sofort nach Rechnungslegung ohne Abzug fällig. Bei verspäteter Zahlung gelten die gesetzlichen Verzugszinsen für Unternehmer als vereinbart. Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der Agentur.

Der Kunde verpflichtet sich, alle mit der Eintreibung der Forderung verbundenen Kosten und Aufwände, wie insbesondere Inkassospesen oder sonstige für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendige Kosten zu tragen. Dies umfasst jedenfalls die Kosten zweier Mahnschreiben in marktüblicher Höhe von derzeit zumindest € 20,00 je Mahnung sowie eines Mahnschreibens eines mit der Eintreibung beauftragten Rechtsanwalts.

Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden kann die Agentur das Honorar für sämtliche, im Rahmen anderer mit dem Kunden abgeschlossener Verträge erbrachten Leistungen sofort fällig stellen.

Weiters ist die Agentur nicht verpflichtet, weitere Leistungen bis zur Begleichung des aushaftenden Betrages zu erbringen (Zurückbehaltungsrecht). Die Verpflichtungen zur Entgeltzahlung bleiben davon unberührt.

Der Kunde ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen der Agentur aufzurechnen, außer die Forderung des Kunden wurde von der Agentur schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt. Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden wird ausgeschlossen.

 

Gewährleistung

Die Agentur leistet dafür Gewähr, dass ihre Leistungen branchenüblichen Standards entsprechen.

Der Kunde hat die Leistungen der Agentur unverzüglich zu prüfen und allfällige Mängel der Agentur schriftlich mitzuteilen. Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Reklamationen steht dem Kunden vorerst nur das Recht auf Verbesserung oder Austausch der Leistung durch die Agentur zu. Die Mängel werden in angemessener Frist behoben, wobei der Kunde der Agentur alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Die Agentur ist berechtigt, die Verbesserung der Leistung zu verweigern, wenn diese unmöglich oder für die Agentur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist.

Die Beweislastumkehr gemäß § 924 ABGB zu Lasten der Agentur ist - sofern es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft handelt - ausgeschlossen. Das Vorliegen des Mangels im Übergabezeitpunkt, der Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge sind vom Kunden zu beweisen.

 

Haftung

Schadenersatzansprüche des Kunden, insbesondere wegen Verzugs, Unmöglichkeit der Leistung, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss oder wegen unerlaubter Handlungen sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Agentur beruhen. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat der Kunde zu beweisen. Die Haftung der Agentur für Folgeschäden und entgangenen Gewinn wird ausgeschlossen. Soweit die Haftung der Agentur ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer Gehilfen.

Jegliche Haftung der Agentur für Ansprüche, die auf Grund der Werbemaßnahme gegen den Kunden erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen, wenn die Agentur ihrer Hinweispflicht nachgekommen ist oder eine solche für sie nicht erkennbar war, wobei leichte Fahrlässigkeit nicht schadet. Insbesondere haftet die Agentur nicht für Prozesskosten, Anwaltskosten des Kunden oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder ähnliche Ansprüche Dritter. Für den Fall, dass die Agentur in Anspruch genommen wird, verpflichtet sich der Kunde, die Agentur schad- und klaglos zu halten.

Die Verantwortung und Haftung für Form und Inhalt, Firmennamen- & Markenschutz, Urheberrechtsverletzungen, Patentrechtsverletzungen, Wettbewerbsverletzung, verwaltungsrechtliche Verletzungen etc. liegt ausschließlich beim jeweiligen Auftraggeber. Die Agentur trifft keine wie immer geartete Überprüfungspflicht hinsichtlich übermittelter Unterlagen und dergleichen, insbesondere in Form von markenrechtlichen Ähnlichkeitsrecherchen oder linguistischen Screenings. Die Verantwortung für die Durchführung solcher Überprüfungen liegt beim Auftraggeber, die Entscheidung über die Durchführung liegt ebenso im Ermessen wie die Auswahl des hierfür gewählten Dienstleisters. Spricht die Agentur eine Empfehlung für einen Dienstleister aus, entsteht dadurch keinerlei Haftung für die erbrachten Leistungen des Dienstleisters.

Schadenersatzansprüche verfallen innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens, jedenfalls aber nach drei Jahren ab der Verletzungshandlung der Agentur.

Der Höhe nach ist eine Haftung pro Schadensfall mit dem Auftragswert beschränkt.

 

Datenschutz

Der Kunde stimmt zu, dass seine persönlichen Daten, nämlich Name/Firma, Beruf, Geburtsdatum, Firmenbuchnummer, Vertretungsbefugnisse, Ansprechperson, Geschäftsanschrift und sonstige Adressen des Kunden, Telefonnummer, Telefaxnummer, E-Mail Adresse, Bankverbindungen, Kreditkartendaten, UID-Nummer zum Zwecke der Vertragserfüllung und Betreuung des Kunden verarbeitet werden dürfen.

 

Anzuwendendes Recht

Auf die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und der Agentur ist ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der internationalen Verweisungsnormen anzuwenden. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.

 

Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für sämtliche Ansprüche und Verpflichtungen ist der Sitz der Agentur in 3610 Weißenkirchen / Wachau.

Als Gerichtsstand für alle sich zwischen der Agentur und dem Kunden ergebenden Streitigkeiten ist das in 3500 Krems / Donau sachlich zuständige Gericht ausschließlich zuständig. Die Agentur ist aber berechtigt, den Kunden auch an dessen allgemeinen Gerichtsstand in Anspruch zu nehmen.

 

Weißenkirchen / Wachau, im April 2019